Tiefe Kosten dank hoher Verfügbarkeit.
Hinweis: Diese Regelung gilt so lange, bis ein Kunde auf den neuen eService Cargo Storage migriert ist. Danach gelten die neuen Ladefristen (siehe "Ladefristen (mit eService Cargo Storage").
Wir sind bestrebt, eine möglichst hohe Wagenverfügbarkeit zu erreichen. Das erlaubt uns, Ihnen den gewünschten Frachtraum exakt zur gewünschten Zeit und genau für die gewünschte Dauer zur Verfügung zu stellen. Zum Be- und Entladen bieten wir feste Ladefristen und zusätzliche Möglichkeiten. Dies alles zu fairen Konditionen.
Wagenstandgeld bei Überschreiten der entgeltfreien Ladefrist (für bahneigene Wagen).
Die Ladefrist bezeichnet die Zeit für Belad, Entlad, Wiederbelad oder die Zollkontrolle beim Empfang.
SBB Cargo gewährt immer mindestens 8 Stunden während der Geschäftszeiten, und darüber hinaus gratis bis zur nächstmöglichen Abholung.
Nach Überschreiten der entgeltfreien Ladefrist berechnet SBB Cargo ein Wagenstandgeld (WSG). Das WSG wird im Versand dem Wagenbesteller, im Empfang dem Wagenempfänger in Rechnung gestellt.
Entgeltfrei sind die folgenden Ladefristen:
- 8 Geschäftsstunden für Güterwagen im Belad oder Entlad
- 12 Geschäftsstunden für Güterwagen im Empfang unter Zollkontrolle
- 20 Geschäftsstunden für Güterwagen im Wiederbelad
Verantwortungen / Meldung der Abholbereitschaft.
Die entgeltfreie Ladefrist beginnt mit der Zustellung/Bereitstellung des Wagens durch das Cargo-Team am vereinbarten Lade-/Entladeort und endet mit der Meldung durch den Kunden, dass der Wagen abholbereit ist. Bei der Standzeit-Ermittlung wird zudem das jeweils nächste Bedienzeitfenster am entsprechenden Bahnhof berücksichtigt:
Achtung: die Meldung der Abholbereitschaft ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Sendung bereits eingecheckt wurde. Der Check-in ersetzt nicht die Abholbereitschaftsmeldung.
Verantwortlich für die Einhaltung der Ladefrist ist beim Belad der Wagenbesteller, beim Entlad der Wagenempfänger.
Geschäftsstunden.
Die entgeltfreie Ladefrist bezieht sich immer auf die Geschäftsstunden von Montag bis Freitag zwischen 07.00 und 17.00 Uhr, bei Cargo Express gelten als zusätzliche Geschäftsstunden der Zeitraum am Samstag von 07.00 bis 12.00 Uhr.
Ausserhalb der Geschäftsstunden ist die entgeltfreie Ladefrist unterbrochen. Dies gilt auch an Wochenenden (Freitag, 17.00 Uhr bis Montag, 07.00 Uhr, bzw. Samstag, 12.00 Uhr bis Montag, 07.00 Uhr, im Express-Netz) sowie an Feiertagen (Unterbruch am letzten Werktag vor Feiertagen von 17.00 Uhr bis zum ersten Werktag nach Feiertagen bis 07.00 Uhr).
Ist die entgeltfreie Ladefrist am Ende der Geschäftszeit noch nicht vollständig abgelaufen, läuft sie am nächsten Werktag ab 07.00 Uhr weiter.
Beispiel:
Bahnhof Schwerzenbach
Zustellung: 6:30 – 7:00h / Abholung: 18:30 – 19:00
Entgeltfreie Ladefrist: 8 Stunden
Berechnung erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten (7:00–17:00h). In diesem Beispiel ergibt sich eine Ladefrist von 7 bis 15 Uhr.
Die verlängerte Ladefrist bis zum Abholzeitpunkt (18:30) muss nicht angemeldet werden. Für eine standgeldfreie Abwicklung ist es ausreichend, wenn der Kunde die Abholbereitschaft bis 18:30h (Beginn des nächsten Bedienzeitfensters) übermittelt.
Weitere Zusammenhänge:
Ausfallentschädigung: Zusätzlich zum Wagenstandgeld wird ab dem 31. Tag eine Ausfallentschädigung pro Tag in der Höhe des fünffachen Wagenstandgeldansatzes in Rechnung gestellt.
Saisonale Anpassung der Wagenstandgeld-Sätze: Bei erhöhter Nachfrage nach Wagen kann SBB Cargo die Ansätze des Wagenstandgelds saisonal anpassen. Die geänderten Ansätze werden 14 Tage im Voraus auf der Website veröffentlicht.
Abstellen von Privatgüterwagen auf Bahngleis: Das Abstellen von Privatgüterwagen ist nur nach vorheriger Vereinbarung und bei entsprechenden Abstellkapazitäten möglich. Fehlt vor Ort Platz für das Abstellen der Wagen, trägt der Kunde nebst dem Abstellgeld auch die Kosten für entsprechenden Transport- und Rangieraufwand
Vermietung von Bahngüterwagen: Auf Anfrage vermietet SBB Cargo Güterwagen für Lagerzwecke, Publikums- und PR-Anlässe, Gleisbau und Baustellenverkehr. Die Mietdauer beträgt maximal drei Monate.
Hinweis: Grundlage sind Verspätungsperioden, die auf den Arbeitstagen basieren. D.h. die Ausfallentschädigung greift frühestens nach 31. Werktagen. Durch Wiederbeladungen (20 Std. entgeltfreie Ladefrist) kann diese Frist länger als 31 Arbeitstage ausfallen.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit ihrem Ansprechpartner auf.
Weitere Informationen zum Wagenstandgeld: